Verbände fordern Nachbesserungen bei Staatshilfen

25. März 2020 | Aus der Kanzlei

Gemeinsame Erklärung der Verbände und Organisationen der Insolvenzverwaltung und Sanierung sowie der Insolvenzrichter und Rechtspfleger

Die Coronakrise entwickelt sich in diesen Tagen zu einer Bedrohung für viele Unternehmen in Deutschland. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht versucht die Bundesregierung dieser Bedrohung mit rechtlichen Notmaßnahmen zu begegnen.

Die hier unterzeichnenden Verbände und Vereinigungen, die eine große Mehrzahl der in Deutschland mit Insolvenzen und Restrukturierungen befassten Praktiker (Richter, Rechtspfleger und Freiberufler) vertreten, unterstützen eine schnelle Reaktion in Anbetracht der Krisenentwicklung. Sie sehen im dem nun vorgelegten Gesetzentwurf aber eine ganze Reihe von Weichenstellungen, die im weiteren Krisenverlauf zu einer massiven Fehlallokation der umfangreichen staatlichen Unterstützungsleistungen und damit zu einer Verfehlung der eigentlichen Rettungsziele führen können.

Das Vertrauen in die Steuerungswirkung von Kreditbedingungen und die Rechtstreue vieler ordentlicher Kaufleute kann nicht eine Aufgabe jeglicher Kontroll- und Korrekturmöglichkeiten zu Lasten des Staates rechtfertigen. Die Maßnahmen sollten dem ehrlichen, unverschuldet in Not geratenen Unternehmer dienen, nicht aber kollusives, fraudulöses Verhalten straf- bzw. haftungsfrei stellen.

Wir appellieren deshalb gemeinsam an die im Deutschen Bundestag vertretenen Abgeordneten aus Koalition und Opposition, dahingehend fehlleitende Weichenstellungen zu verhindern. In den weiteren Beratungen des Gesetzentwurfs sollten aus Sicht der Insolvenz,- und Sanierungspraxis unbedingt folgende Gestaltungskriterien beachtet werden, die wir im Detail in unseren über das Wochenende jeweils übersandten Stellungnahmen in den Gesetzestext jeweils eingearbeitet hatten; auf diese nehmen wir ergänzend Bezug:

  1. Eine Fehlverwendung staatlicher Mittel zu sanierungsfremden Zwecken muss ausgeschlossen sein. Dazu muss ein Mittelabfluss z. B. an Gesellschafter für vor der Corona-Pandemie gewährte Mittel weiterhin dem Insolvenzanfechtungsrecht unterworfen bleiben, insbesondere dann, wenn die Mittel erkennbar nicht sanierungs- und/oder fortführungsgeeignet waren und nicht zu entsprechendem Zweck bereitgestellt wurden. Zudem muss das vorgesehene Moratorium umgehend beendet werden, wenn und soweit staatliche Hilfen fließen.
  2. Eine Aussetzung der Antragspflichten wie auch der Antragsrechte von Gläubigern muss zunächst auf 3 Monate begrenzt werden. In der Zwischenzeit müssen differenzierte und passgenaue gesetzliche Regelungen diskutiert und erarbeitet werden, die den individuellen Sanierungsperspektiven betroffener Unternehmen entscheidende Bedeutung geben.
  3. Mit Blick auf die Aussetzung von Antragspflichten und sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen müssen für eine transparente Anwendungspraxis einheitliche Fristenlösungen gefunden werden.
  4. Die von Sachwaltern und Insolvenzverwaltern bereits vor dem Stichtag fortgeführten Unternehmen müssen grundsätzlich staatliche Finanzhilfen erhalten können. Beihilfe-rechtliche Barrieren müssen überwunden werden. Andernfalls drohen die Insolvenz in der Insolvenz und der dauerhafte Verlust zehntausender Arbeitsplätze. In knappen Stellungnahmen haben die beteiligten Verbände in den vergangenen Tagen weitere relevante Änderungsvorschläge u. a. an das BMJV und die Bundestagsabgeordneten übersandt. Auf ihren Internetseiten wurden diese auch der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

 

Erklärung im pdf-Format

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