Insolvenz der Greensill-Bank „Die Lage gestaltet sich sehr ernst für Kommunen“

25. März 2021 | Aus der Kanzlei

Im Finanzskandal rund um die Bremer Privatbank müssen zahlreiche deutsche Kommunen mit millionenschweren Verlusten rechnen. Fragen an FRAUKE HEIER, Fachanwältin für Insolvenzrecht in der Kanzlei NIERING STOCK TÖMP.

Frau Heier – Durch die Insolvenz der Greensill Bank sind bundesweit auch mehrere Dutzend Kommunen betroffen. In Nordrhein-Westfalen sollen es vier Städte sein, die teilweise Millionenbeiträge bei dem Finanzinstitut angelegt haben. Wie ernst ist die Situation für die Kommunen?

Die Lage gestaltet sich sehr ernst für die Kommunen. Nach aktuellen Erkenntnissen haben bundesweit 37 Kommunen und städtische Betriebe etwa rund 340 Millionen Euro bei der Greensill Bank angelegt. Aufgrund einer in Folge der Finanzkrise erfolgten Reform werden Gebietskörperschaften seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr grundsätzlich vom deutschen Einlagensicherungsfonds geschützt und können im Gegensatz zu Privatanlegern keine Entschädigung aus den staatlichen Einlagensicherungssystemen erwarten. Die Geldanlagen sind damit zunächst einmal unwiederbringlich verloren und eine Schadenskompensation aus Mitteln der Bank könnte lediglich noch im Rahmen einer Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren erfolgen.

Die Landesregierung hat bereits darauf hingewiesen, dass bei Kapitalanlagen den Kommunen Risiken „bekannt, begrenzt und beherrschbar“ sein müssen. Kann jetzt jemand in Haftung genommen werden? Zum Beispiel politische Verantwortliche oder der Stadtkämmerer?

Nachdem die Einlagensicherung im Jahr 2017 für Kommunen und Länder weggefallen war, hatte der überwiegende Teil der Kämmerer die angelegten Gelder der Kommunen von privaten Banken abgezogen und sichereren Geldanlagen zugeführt. Lediglich ein kleinerer Teil der Kämmerer hatte auf das erhöhte Verlustrisiko nicht reagiert und dort teilweise Millionenbeträge über mehrere Jahre hinweg fest angelegt. Dies zuletzt möglicherweise auch vor dem Hintergrund, dass die Greensill Bank damit warb, keine Strafzinsen auf angelegtes Geld zu erheben, sondern sogar noch geringe Zinsen zu zahlen. Ein Zinsvorteil, der jedoch nicht das eingegangene hohe Risiko der nicht abgesicherten Einlagen rechtfertigen kann.

Da sowohl der Bundesverband deutscher Banken als auch die Fachpresse für Kämmerer laut BaFin Monatsbericht März 2021 damals über die geänderte Rechtslage in 2017 informiert hatten, werden sich die für die Geldanlagen Verantwortlichen auch nicht darauf zurückziehen können, von den damit verbundenen Risiken keine Kenntnis gehabt zu haben, so dass von einem fahrlässigen Handeln der für die Geldanlage verantwortlichen Personen auszugehen ist. Inwieweit etwaige diesbezügliche Schadensersatzforderungen dann auch tatsächlich im Rahmen der eingeschränkten Arbeitnehmer-Haftung durchsetzbar sein werden, wird dann im Einzelfall anhand des Grades der Fahrlässigkeit geprüft werden müssen.

Darüber hinaus stellt sich dann noch die Frage, ob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), welche die Greensill Bank bereits seit dem Jahr 2019 unter Beobachtung hatte und sich laut Bundesfinanzministerium monatlich über die Bilanzdaten unterrichten ließ, die gravierenden Probleme der Bank frühestmöglich erkannt und diese zum Gläubigerschutz durch Schließung Anfang März 2021 auch frühestmöglich vom Markt genommen hat.

Was empfehlen Sie den betroffenen Kommunen? Wer kann/sollte ihnen wann und wie in dieser Situation zur Seite stehen?

Die betroffenen Kommunen sollten sich einer dem Einzelfall entsprechenden umfangreichen rechtlichen Beratung unterziehen. Doch selbst wenn die Verantwortung für das Verlustgeschäft bei einzelnen handelnden Personen festgestellt werden kann, so dürfte deren Finanzkraft zur Regulierung des eingetretenen Schadens nicht ausreichend sein und lediglich zu einer geringen Schadenskompensation beitragen können. Der eingetretene Verlust wird demnach beim Insolvenzverwalter als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumelden sein.

Welche (weiteren) Möglichkeiten bietet das Insolvenzrecht, damit Kommunen vielleicht „nur mit einem blauen Auge“ davonkommen?

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens werden die Zahlungsströme der Bank durchleuchtet und etwaige Organhaftungsansprüche verfolgt werden können. So werden bspw. zurück gewährte Gesellschafterdarlehen zur Insolvenzmasse zurück gefordert und Vorstände für Pflicht¬verletzungen, wie bspw. Fehlinvestitionen oder unangemessene Ausgaben, in die Haftung genommen werden können. Ob und inwiefern diesbezügliche Ansprüche bestehen und zur Masse¬mehrung beitragen können, wird im Laufe des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter zu prüfen sein.

Wie realistisch halten Sie es, dass die Kommunen ihr angelegtes Geld wiedersehen werden?

Die Kommunen werden ihre Forderungen meiner Einschätzung nach ganz überwiegend lediglich noch im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden können. Die Höhe der zu erwartenden Quote wird von dem Verwertungsergebnis des Insolvenzverwalters abhängen, von welchem jedoch zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens und die dem Insolvenzverwalter oktroyierten sowie die vom Insolvenzverwalter eingegangenen Masseverbindlich¬keiten zu berichtigen sind.

Die Insolvenz der deutschen Lehman Brothers Bankhaus AG, in welcher ebenfalls – wie auch nun bei der Greensill Bank – Rechtsanwalt Michael Frege als Insolvenzverwalter eingesetzt war, hat jedoch gezeigt, dass Bankeninsolvenzen durchaus hohe Quotenausschüttungen hervorbringen können. So konnten im Insolvenzverfahren der deutschen Lehman Brothers Bankhaus AG, über deren Vermögen seitens der BaFin im November 2008 beim Amtsgericht Frankfurt am Main ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, nach der Annahme eines Insolvenzplans durch die Gläubiger, deren Insolvenzforderungen neun Jahre später vollständig bedient werden.

Müssen die Kommunen ihre Forderungen abschreiben?

Die Kommunen als Gläubigerinnen der Greensill Bank müssen die verlorenen Geldanlagen daher gedanklich noch nicht vollständig abschreiben, haben sich jedoch darauf einzustellen, dass vor dem Hintergrund der langwierigen Verwertungsmaßnahmen innerhalb des Insolvenzverfahrens etwaige Ausschüttungen erst Jahre später erfolgen werden. Die als Quotenzahlungen zu erwartenden Gelder werden den Kommunen demnach langfristig erst einmal nicht zur Verfügung stehen und der Image- und Vertrauensverlust der betroffenen Kommunen, aufgrund des fraglichen Umgangs mit Steuergeldern, dürfte immens sein.

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